Besoldungsreform 2026 verändert Beamtenbesoldung: Wer jetzt profitiert und wer weiter warten muss
Beamtinnen und Beamte erhalten gesetzlich geregelte Besoldung statt Gehalt
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter in Deutschland bekommen keine frei verhandelbaren Gehälter, sondern eine staatlich festgelegte Besoldung. Diese setzt sich aus einem Grundgehalt und verschiedenen Zulagen zusammen und richtet sich nach Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen. Die jüngste Reform und Gerichtsurteile haben 2026 Bewegung in das starre System gebracht und sorgen für höhere Bezüge und zum Teil rückwirkende Zahlungen.
Woraus besteht die Besoldung
Die Besoldung besteht in der Regel aus mehreren Komponenten: Grundgehalt, familienbezogenen Zulagen, leistungsorientierten Bezügen im wissenschaftlichen Bereich sowie weiteren Amts- und Funktionszulagen. Anwärterbezüge und Auslandszuschläge können ebenfalls hinzukommen. Anders als in der Privatwirtschaft werden diese Beträge nicht individuell verhandelt, sondern nach gesetzlichen Tabellen ausgezahlt.
Die großen Besoldungsordnungen im Überblick
- Besoldungsordnung A: Gilt für die Mehrheit der Beamtenlaufbahnen vom einfachen bis zum höheren Dienst. Sie ist in Stufen unterteilt, die mit Dienstzeit automatisch durchlaufen werden. Seit Mai 2026 entfällt bei Bundesbeamten die frühere Stufe 1, Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger starten direkt auf Stufe 2.
- Besoldungsordnung B: Für Spitzenbeamte und leitende Funktionen. Hier gibt es keine Erfahrungsstufen, die Bezüge sind als Festgehälter definiert.
- Besoldungsordnung W: Regelt die Vergütung wissenschaftlicher Beamtinnen und Beamten an Hochschulen; sie löste die frühere C-Besoldung ab und umfasst W1 bis W3 inklusive Leistungszulagen.
- Besoldungsordnung R: Für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; je nach Gruppe variieren Stufen und Festgehälter.
Bund versus Länder
Die rechtliche Grundlage unterscheidet sich je nach Dienstherrn: Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt das Bundesbesoldungsgesetz, für Landesbeamte die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze. Nach der Föderalismusreform liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, weshalb es von Bundesland zu Bundesland Abweichungen geben kann.
Was ändert die Reform 2026
Auslöser waren verfassungsrechtliche Entscheidungen, die Nachbesserungen erforderten. Der Reformentwurf des Bundesinnenministeriums von April 2026 sieht mehrere Erhöhungen und teilweise rückwirkende Zahlungen vor. Für Landesbeamte müssen die Länder die Tarifergebnisse der Angestellten per Landesgesetz auf die Beamten übertragen, was zu zeitlichen Verzögerungen und regionalen Unterschieden führen kann.
Wie viel bleibt netto vom Brutto
Verbeamtete haben häufig mehr Netto vom Brutto als vergleichbare Tarifbeschäftigte, weil sie keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung leisten und die Beihilfe des Dienstherrn die Krankenversicherung teilweise abdeckt. Je nach Steuerklasse und Bundesland kann das Nettoeinkommen 15 bis 20 Prozent über dem einer vergleichbar bezahlten Tarifkraft liegen.
Praxisbeispiele und Orientierung
Die Spannbreiten der Grundgehälter sind groß: In der Besoldungsgruppe A reicht das Brutto-Grundgehalt seit Mai 2026 von rund 3.107 Euro bis etwa 9.797 Euro. In der B-Besoldung liegen die Festgehälter deutlich höher. Bei W- und R-Besoldung kommen Leistungsbezüge und Zulagen hinzu. Zusätzlich beeinflussen Familienzuschläge, Auslandszuschläge und besondere Amtszulagen das Gesamteinkommen.
Worauf Betroffene achten sollten
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, sollte die jeweilige Landesregelung prüfen, weil Zeitpunkte und Höhen von Anpassungen variieren können. Besoldungsrechner und Informationen des Bundesverwaltungsamts bieten praktische Orientierungshilfen, etwa zur Wirkungsweise von Teilzeit, Beförderung oder Wechsel zwischen Laufbahnen.
Insgesamt bleibt die Besoldung ein rechtlich und politisch sensibles Thema: Reformen können Einkommen deutlich verändern, ihre Umsetzung ist jedoch von föderalen Regelungen und parlamentarischen Entscheidungen abhängig.

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